
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters
COLUMBUS Reisen GmbH & Co KG.
1. Geltungsbereich und Definitionen
1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der
Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG).
Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen COLUMBUS Reisen GmbH
& Co KG., Universitätsring 8, 1010 Wien.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel.
Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem
Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung)
einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen
Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
2. Aufgaben des Reiseveranstalters
2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich der Website des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.4.5. Angesichts der globalen COVID-19-Pandemie weist der Reiseveranstalter über die mit dem internationalen Reiseverkehr verbundenen Risiken hin, die vor allem Personen ohne vollständigen Impfschutz sowie vulnerable Personengruppen betreffen können. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen Reisende Kontakte zu einer größeren Personenzahl auf begrenztem Raum nicht vermeiden können. Bei einer Infektion kann es aufgrund behördlicher Vorschriften und Anordnungen im Reiseland dazu kommen, dass sich Reisende in eine – je nach Vorschriften und Anordnungen des Reiselandes unter Umständen auch länger andauernde – Quarantäne begeben müssen. In Abhängigkeit von der Pandemieentwicklung können zudem kurzfristige Einschränkungen internationaler Flug- und Verkehrsverbindungen erfolgen. In derartigen Fällen kann eine kurzfristige Rückkehr nach Österreich deutlich erschwert werden. Auf allen Reisen sind von den Reisenden die jeweils geltenden Landesvorschriften zu beachten. Den Reisenden wird empfohlen eine ausreichende Zahl von MNS bzw. FFP2-Masken auf die Reise mitzunehmen.
Für Reisen mit Buchungsdatum bis inklusive 31.08.2022 gilt die 2G-Regel: Alle
Gäste müssen bei Antritt der Reise vollständig geimpft oder genesen sein.
Für alle Reisen ab Buchungsdatum 01.09.2022 entfällt diese Regel. Maßgeblich ab diesem Datum sind die Einreisebestimmungen der Zielländer, die ggf. einen vollständigen Impfschutz vorschreiben können. Im Rahmen der Reiseinformationen teilt der Reiseveranstalter die für die Reisenden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Einreisebestimmungen der Zielländer mit.
Die Informationsbeschaffung über Änderungen der Einreisbestimmungen der
Zielländer nach Vertragsabschluss obliegt allein dem Reisenden.
Der Reisende nimmt zur Kenntnis, dass es im Zusammenhang mit der Eindämmung der Covid-19-Pandemie auch noch nach Vertragsabschluss zu Änderungen der Einreisebestimmungen der Zielländer kommen kann, wovon insbesondere nicht oder im Sinne der geltenden Gesundheitsvorschriften der Zielländer nicht vollständig geimpfte Personen betroffen sein können. Bei allfälligen Änderungen der Einreisebestimmungen in den Zielländern in Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie nach Vertragsabschluss, wie beispielsweise der Verweigerung der Einreise für nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen, besteht für die von diesen Änderungen betroffene Personen kein kostenloses Rücktrittsrecht. Diesfalls kommen die Entschädigungspauschalen gemäß Punkt 15.3 der AGB des Reiseveranstalters zur Anwendung.
2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß §
6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche
Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine
Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.7. Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB.
3. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen
3.1. Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
3.2. Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter bestätigt/autorisiert wurden (vgl auch 20.6.).
4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
4.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde - alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.
4.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
4.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.
4.4. Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als
Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl 1.2.).
4.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr mindestens EUR 75 beträgt.
4.6. Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen (vgl 4.3.).
4.7. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Bucht der Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.
4.8. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.
4.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
4.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine
Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).
5. Versicherung
5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist
- empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen
Lebensrisikos, zu tragen.
5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.
6. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung
6.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.
6.2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – innerhalb von 7
Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen.
6.3. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.
6.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 6.2. oder 6.3. nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen.
7. Personen mit eingeschränkter Mobilität
7.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Abenteuerreise, Studienreise, Städtetrip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist.
7.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass die konkrete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.
7.3. Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1. und/oder 4.3. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.
7.4. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.
8. Pauschalreisevertrag
8.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
8.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-
/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 4.5.).
9. Ersatzperson
9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 20 Tagen, spätestens jedoch 10 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von EUR 100 zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der
Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden
Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).
10. Preisänderungen vor Reisebeginn
10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere
Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben.
Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
11. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
11.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.
11.2. Unerheblichen Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist - geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.
11.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu denen der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.
11.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende
- innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
- der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom
Reiseveranstalter angeboten wird, oder
- vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren:
- die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise
- die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
- gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.
12. Reiseroute/Änderungen
12.1. Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben oder vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich der Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen. Diese begründen keine Refundierungsansprüche.
Der erste und der letzte Tag der Reise gelten der An- und Abreise. Aufgrund der nicht beeinflussbaren Flugzeitänderungen oder Verspätungen (Stau, Straßenzustand, etc.) kann das Programm des ersten und des letzten Tages nicht verbindlich zugesagt werden und hängen die vorgesehenen Besichtigungen und Unternehmungen von den tatsächlichen zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten und letztendlich von der Einschätzung des Reiseleiters vor Ort ab.
13. Gewährleistung
13.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.
13.2. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl Punkt 4.7.) zu tragen.
13.3. Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.
13.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
13.5. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl 13.1.) nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.
13.6. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zu 20% vom Reisenden zu tragen.
14. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale
14.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer
Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:
14.1.1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl § 10 Abs 2 PRG).
14.1.2. In den Fällen des Punktes 11.4.
Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären (aus Gründen der
Beweisbarkeit ist Schriftform empfohlen).
14.2. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den Fällen des Punktes 13.5. – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.
15. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale
15.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr) sowie einer Bearbeitungsgebühr von EUR 35, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären.
15.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
15.3. Pro Person ergeben sich folgende Entschädigungspauschalen (in % des Reisepreises):
bis 31 Tage vor Reiseantritt: 25% ab 30 bis 20 Tage vor Reiseantritt: 50% ab 19 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 75%
ab 14 Tage vor Reiseantritt: 100% des Reisepreises
Bereits vom Reiseveranstalter getätigte und nachweislich nicht erstattbare Ausgaben (z.B. Visagebühren und -besorgung, nicht refundierbare Anzahlungen für Hotels und andere Leistungen, Eintrittskarten ohne Rückerstattungsmöglichkeiten, etc.) sind im Falle eines Stornos in jedem Fall zur Gänze vom Reisenden zu begleichen.
16. No-show
16.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 100% des Reisepreises
17. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise
17.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl § 10 Abs 3 Ziffer 2 PRG).
17.2. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:
a) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs
Tagen,
c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern,
zugeht (vgl § 10 Abs 3 Ziffer 1 PRG).
Mindestteilnehmerzahl: 15 Personen bei Bus- und Flugreisen bzw. Kreuzfahrten, wenn nicht bei der Reise anders angegeben.
17.3. Tritt der Reiseveranstalter gemäß 17.1. oder 17.2. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.
18. Leistungsfreiheit des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise
18.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
19. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden
19.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht- schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.
19.2. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.
19.3. Zusätzlich dazu gilt: Jeder Reisegast muss gesundheitlich, geistig wie körperlich- konstitutionell, in der Lage sein, seine persönlichen Verrichtungen alleine zu erfüllen und allen Anforderungen der gebuchten Reise gewachsen sein. Die buchende Person sowie auch jeder Reisegast muss bereits bei der Buchung allfällige Gesundheitsbeeinträchtigungen darlegen, damit bereits bei der Auswahl und Planung der Reise auf die speziellen Bedürfnisse des Reiseteilnehmers Rücksicht genommen werden kann. Reiseleiter und Lenker bieten, wenn möglich, Unterstützung bei Notfällen an (z.B. Transport ins Krankenhaus, Arztbesuch, etc.), übernehmen aber keine weiteren Betreuungsaufgaben. Der Veranstalter ist ebenso berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Reisende – aus welchem Grund immer – die Reise nicht fortsetzen kann (Krankenhausaufenthalt, etc.) bzw. der Reisegruppe die Reise zusammen mit dem Reisenden aus Gründen, die in der Sphäre des Reisenden liegen, nicht weiter zugemutet werden kann. Sollte eine Reise aus diesem Prospekt nicht der gesundheitlichen Konstitution der Kundenanfrage entsprechen, wird gerne eine individuelle Lösung erarbeitet. Schließt ein Dritter den Reisevertrag ab, so haftet dieser dann für sämtliche Schäden, die der Reisende verursacht, zur ungeteilten Hand solidarisch (z.B. Sachwalter etc.). Unmündige und minderjährige Reiseteilnehmer dürfen die gegenständliche Reise nur mit einer Aufsichts- bzw. Begleitperson antreten.
20. Haftung
20.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
20.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des
Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie
20.2.1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl 19.)
20.2.2. dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
20.2.3. einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder
20.2.4. auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
20.3. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
20.4. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.
20.5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.
20.6. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.
Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl 5.1.).
20.7. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter (vgl § 12 Abs 4 PRG).
21. Geltendmachung von Ansprüchen
21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.
21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
22. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr
22.1. Als Zustell-/Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. E-Mail-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.
23. Auskunftserteilung an Dritte
23.1. Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
Weitere spezielle Reisebedingungen und Informationen der COLUMBUS Reisen GmbH & Co.KG.
Servicepauschale: € 35 pro Person
Reiseleiter – kein Vertragsinhalt:
Im Reisetext des Kataloges werden informativ jene Reiseleiter angeführt, die zum Zeitpunkt der Katalogerstellung eingeteilt sind. Genannte Reiseleiter sind nicht Vertragsbestandteil.
Eine Änderung in der Person des Reiseleiters begründet keinerlei Ansprüche.
BUSREISEN
- Handgepäck:
Wir ersuchen alle Reisegäste, wenn Sie den Bus verlassen (auch untertags), keine
Wertgegenstände (Handtaschen, Kameras, Audio-Geräte usw.) an Bord zu lassen. Diese sind nicht versichert und werden im Falle eines Einbruchs sowie eines Diebstahls nicht ersetzt.
- Sitzplatzvergabe – kein Vertragsinhalt:
a. Bei allen Busreisen werden Sitzplätze vergeben, sofern im Leistungstext nichts anderes vermerkt ist.
b. Sitzplatzverschiebungen: Der Veranstalter bzw. der Reiseleiter vor Ort ist berechtigt, bereits vergebene Sitzplätze zu verändern. Diese Sitzplatzverschiebungen sind geringfügige Leistungsänderungen, die den Charakter der Reise nicht verändern und daher keinen Refundierungs- oder Rücktrittsanspruch nach sich ziehen.
- Kleingruppen
Wir bemühen uns, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl die Reise durchzuführen. Wir behalten uns aber das Recht vor, entsprechend kleinere Busse
einzusetzen, die weder über Bordküche noch Bord-WC verfügen.
- Umbuchungsgebühren bei Busreisen
Für Zustiegs- und Sitzplatzänderungen berechnen wir € 10 sowie bei
Namensänderungen € 25 pro Person. Umbuchungsspesen € 25 pro Person fallen bei Umbuchung von einem Termin einer Reise auf einen anderen Termin derselben Reise an, sofern diese Umbuchung mehr als 28 Tage vor dem ursprünglich gebuchten Abreisetermin erfolgt. Bei Unterschreitung dieser Frist gelten die Stornobedingungen der hier abgedruckten Allgemeinen Reisebedingungen.
- Reisebusse im Ausland
Die von uns angemieteten Busse entsprechen dem ortsüblichen Standard, der vom Standard der österreichischen Busse mitunter, z.B. in Komfort und in folgenden Punkten abweicht: Reiseleitersitze: Diese gibt es vielfach nicht, daher benötigt der Reiseleiter die erste Reihe rechts und es erfolgt eine Verschiebung aller rechts sitzender Gäste um eine Reihe (in England der links sitzenden Gäste).
Bord-WC: Dieses wird in vielen Ländern bei Rundreisen nicht geöffnet, da es nur sehr wenige Entsorgungsstationen gibt.
Klimaanlage: Ist aufgrund klimatischer Bedingungen nicht überall eingebaut und daher unter Umständen nicht verfügbar (z.B. Irland).
Getränkeverkauf an Bord: Dieser ist nicht in allen Ländern üblich.
FLUGREISEN
- Flüge
Wir haben für Sie Flüge mit renommierten Fluglinien gebucht. Freigepäck, Mahlzeiten an
Bord etc. entsprechen dem Angebot der jeweiligen Fluglinie. Umsteigeverbindungen sind möglich. Änderung der Fluglinie und des Flugplanes müssen wir uns aufgrund des langen
Planungszeitraums vorbehalten. Entsprechende Änderungen begründen keine Ansprüche
auf kostenlose Stornierung oder Refundierung.
Die bei Drucklegung unserer Prospekte und Kataloge gültigen Flughafentaxen, Sicherheitsgebühren und Treibstoffzuschläge sind im Pauschalpreis bereits inkludiert. Bei
Erhöhung der Gebühren behalten wir uns bei Neubuchungen entsprechende Anpassungen
vor.
Kleingruppenzuschlag:
Bei Nichterreichen der im Katalog bzw. einer Ausschreibung fest geschriebenen Mindestteilnehmerzahl steht es dem Veranstalter frei, einen Kleingruppenzuschlag zu erheben, der maximal 8% des Reisepreises betragen darf. Dieser Kleingruppenzuschlag berechtigt den Reisenden nicht zum Rücktritt von der Reise, wenn diese in der kleinen Gruppe auch tatsächlich gemäß der Katalogausschreibung durchgeführt wird. Die Bestimmungen des Punktes 10 der Allgemeinen Reisebedingungen – Preisänderungen vor Reisebeginn – bleiben vollinhaltlich aufrecht.
Zubucherreisen:
Wir arbeiten mit erfahrenen Agenturen vor Ort zusammen, die Kunden mehrerer internationaler Anbieter auf ihre Reisen buchen und so Abfahrten garantieren können. Die Reise wird von einem örtlichen (meist deutschsprachigen) Reiseleiter geführt und nach den örtlichen Gepflogenheiten abgewickelt. Diese können vom gewohnten COLUMBUS-Serviceniveau abweichen (z.B. keine Sitzplatzvergabe, Gruppengröße). Bei Reklamationen wenden Sie sich bitte unverzüglich an den Vertreter vor Ort.
Kreuzfahrten
Änderungen des Reiseverlaufes und Ausflugsprogrammes bleiben seitens der Reederei vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass es bei Flusskreuzfahrten aufgrund von
Niedrig-/Hochwasser, unvorhergesehenen Wartezeiten bei den Schleusen oder auch
aufgrund von Witterungsbedingungen zu Verspätungen und daher zu Änderungen des
Ausflugsprogrammes oder auch der Ein-/Ausstiegstellen kommen kann. Ebenso behält sich die Reederei das Recht vor, die Gäste insbesondere infolge von Niedrig-/Hochwasser oder Schiffsdefekt alternativ zu befördern bzw. unterzubringen (z.B. mit Bussen bzw. in Hotels) und allenfalls den Streckenverlauf zu ändern; unter Umständen ist auch der Umstieg auf ein anderes Schiff erforderlich.
Für die bei COLUMBUS Reisen GmbH & Co KG. als Reiseleistungsausübungsberechtigter im Sinne der Bestimmungen der Pauschalreiseverordnung (PRV, BGBl. II Nr. 260/2018) gebuchten Reisen / Leistungen ist im Insolvenzfall eine Bankgarantie bei der Erste Bank der österr. Sparkassen AG (Am Belvedere 1, 1100 Wien) hinterlegt.
Im Insolvenzfall sind sämtliche Ansprüche innerhalb von 8 Wochen direkt beim zuständigen Insolvenzabwickler AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich, Linzer Straße 225, A-1140 Wien, unter Tel: +43 1 52503-6853 oder Email vertragsverwaltung@allianz.com anzumelden.
Details zur Reiseleistungsausübungsberechtigung der COLUMBUS Reisen GmbH & Co KG. finden Sie auf der Website https://www.gisa.gv.at/abfrage unter der GISA Zahl 23950955.
Stand: 22.02.2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reisevermittler
COLUMBUS Reisen GmbH & Co.KG.
1. Geltungsbereich
1.1. Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie Flug, Hotel etc.), Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) und verbundene Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen dem Reiseveranstalter oder dem Dienstleister einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) und der Pauschalreiseverordnung (PRV), mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Reisevermittler meint im Folgenden die Firma COLUMBUS Reisen GmbH & Co.KG., Universitätsring 8, 1010 Wien. 1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie vor der vertraglichen Bindung des Reisenden durch eine Vertragserklärung übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie bilden die Grundlage des zwischen dem Reisevermittler und dem Reisenden geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages. 1.3. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. Pkt 1.2). Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Beförderungsunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff etc.) und anderen vermittelten Dienstleistern gelten deren jeweilige Allgemeine Geschäftsbedingungen, sofern sie dem Reisenden – vor der vertraglichen Bindung des Reisenden durch eine Vertragserklärung – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und der Inhalt der Geschäftsbedingungen nicht widerrechtlich ist oder gegen geltendes Recht verstößt.
2. Pflichten des Reisevermittlers
2.1. Aufgrund der vom Reisenden zur Verfügung gestellten Informationen erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich und stellen daher noch kein Angebot iSd § 4 PRG dar. Können aufgrund der Informationen des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden, wird der Reisevermittler den Reisenden informieren. Die Reisevorschläge beruhen auf den Informationen des Reisenden, wodurch inkorrekte und/oder unvollständige Informationen des Reisenden – aufgrund fehlender Klarstellung des Reisenden – die Grundlage der Reisevorschläge bilden können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können Parameter wie (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) der Preis, die Fachkompetenz des Reiseveranstalters/Dienstleisters, Rabatte, das Best-Preis-Prinzip uvm. verwendet werden. 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der ihm vom Reisevermittler übermittelten Reisevorschläge, so erstellt der Reisevermittler aufgrund des Reisevorschlags ein den Anforderungen des § 4 PRG entsprechendes Reiseangebot, soweit diese für die Reise relevant sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseangebot ist für den Reiseveranstalter oder bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen für den Dienstleister bindend. Ein Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter oder bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen dem Dienstleister und dem Reisenden kommt zustande, wenn das Reiseangebot vom Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden, vgl. 1.3). 2.3. Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden aufgrund der vom Reisenden an den Reisevermittler übermittelten Informationen. Der Reisevermittler präsentiert die zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen die Dienstleistung des Dienstleisters dem Reisenden seinen Informationen entsprechend, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Ziel-/Bestimmungslandes/Zielortes sowie etwaiger mit der Reise verbundener Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen. Es besteht keine Informationspflicht über allgemein bekannte Tatsachen (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination), es sei denn, die Art der Reise erfordert eine gesonderte Klarstellung oder die Klarstellung von Tatsachen ist für die Erbringung und den Verlauf bzw. die Durchführung der zu vermittelnden Leistung notwendig. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für ein anderes Umfeld entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Verpflegung (insbesondere Gewürze) und die Hygiene sich an den regionalen, für das jeweilige Ziel-/Bestimmungsland/Zielort üblichen Standards/Kriterien orientieren. Weiters hat der Reisende die Möglichkeit, sich über die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Ort und Standard (Ortsüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen, generell im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters näher zu informieren. 2.4. Der Reisevermittler informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: 2.4.1. Über das Bestehen einer Pauschalreise mittels des Standard-Informationsblattes gemäß § 4 Abs 1 PRG. Weiters kann das Standard-Informationsblatt für Pauschalreisen generell – sofern vorhanden und abgedruckt oder hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vermittelnde Pauschalreise relevant und für die Durchführung und Leistungserbringung notwendig sind (z.B. für einen reinen Badeurlaub sind keine Informationen zu Sehenswürdigkeiten wie für Studienreisen etc. erforderlich, es sei denn, diese sind Teil der vereinbarten Leistungen). Weiters können diese Informationen generell – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.4.3. Ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Allgemeinen geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise relevant ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine Person mit eingeschränkter Mobilität, analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität), ist eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder vorübergehend), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Nutzung eines Verkehrsmittels, Beherbergung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erforderlich macht. 2.4.4. Über die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, und über die Durchführung von Gesundheitsformalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise relevant ist. Auf Anfrage erteilt der Reisevermittler Informationen über Devisen- und Zollvorschriften. Weiters können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumerfordernissen, Gesundheitsformalitäten sowie Devisen- und Zollvorschriften für Reisende mit österreichischer Staatsbürgerschaft unter Auswahl des gewünschten Ziellandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ – oder für EU-Bürger bei ihren jeweiligen Vertretungsbehörden – eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland idR ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten Gesundheitsformalitäten verantwortlich. Der Reisende ist für die Beschaffung eines notwendigen Visums verantwortlich, es sei denn, der Reisevermittler hat die Übernahme der Beschaffung eines solchen vereinbart. 2.5. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG im Fall von verbundenen Reiseleistungen darüber, dass der Reisende keine Rechte geltend machen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Dienstleister nur für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet, sowie, dass der Reisende vom Insolvenzschutz gemäß der Pauschalreiseverordnung profitiert. Dieser Informationspflicht kommt der Reisevermittler gemäß § 15 Abs 2 PRG nach, wenn er das entsprechende Standard-Informationsblatt gemäß PRG Anhang II zur Verfügung stellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Standard-Informationsblätter erfasst ist. 2.6. Sonderwünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick) sind im Allgemeinen unverbindlich und begründen keinen Rechtsanspruch, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Festlegung des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG oder vom Dienstleister bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Festlegung des Reisenden bestätigt wurden. Erfolgt eine Bestätigung, so liegt eine bindende Leistungszusage vor. Die Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Zusage zur Weiterleitung der Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Dienstleister dar und sind keine rechtlich bindende Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter oder bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Dienstleister bestätigt wurden.
3. Informations- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
3.1. Der Reisende hat alle für die Reise notwendigen und relevanten personenbezogenen Daten (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) sowie sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) dem Reisevermittler rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reisevermittler über alle ihn oder seine Mitreisenden betreffenden Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.), sowie über seine oder die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine bestehende eingeschränkte Mobilität oder den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Angeboten oder für die Durchführung bzw. Erbringung der Reise und der Reiseleistungen (z.B. bei Wanderreisen etc.) von Relevanz sein können, allenfalls unter Vorlage von vollständigen qualifizierten Nachweisen (z.B. ärztliches Attest) zu informieren. 3.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei eingeschränkter Mobilität oder sonstigen Einschränkungen oder besonderen Bedürfnissen iSd Pkt 3.1. (z.B. Erfordernis von speziellen Medikamenten, regelmäßige medizinische Behandlungen etc.), die geeignet sind, die Durchführung der Reise zu beeinträchtigen, vor der Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisetauglichkeit besteht. 3.3. Entsteht eine Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder sonstige Einschränkungen iSd 3.1. erst in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn, hat der Reisende den Reisevermittler – aus Beweisgründen wird Schriftform empfohlen – unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, damit dieser den Reiseveranstalter oder bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Dienstleister entsprechend informieren kann. 3.4. Der Reisende, der eine Buchung für sich oder Dritte über den Reisevermittler tätigt, gilt als Auftraggeber und übernimmt, analog zu § 7 Abs 2 PRG, die aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Reisevermittler resultierenden Pflichten (z.B. Zahlung des Entgelts etc.), sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird. 3.5. Der Reisende ist verpflichtet, alle ihm durch die Vermittlung des Reisevermittlers übermittelten Vertragsunterlagen (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Voucher) auf die sachliche Richtigkeit seiner Informationen/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu prüfen und im Falle von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten den Reiseveranstalter – aus Beweisgründen wird Schriftform empfohlen – unverzüglich zur Berichtigung aufzufordern. 3.6. Im Falle der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände trägt der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Beherbergung für maximal 3 Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2A der Verordnung IG Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Begleitpersonen, schwangere Reisende, alleinreisende Minderjährige und Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler ihre besonderen Bedürfnisse, die zum Zeitpunkt der Buchung nicht bestanden oder ihnen nicht bekannt sein mussten, 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen. 3.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG unverzüglich und vollständig jeden von ihm wahrgenommenen Mangel der vertraglich vereinbarten Reiseleistung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände, einschließlich einer konkreten Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, dem Reiseveranstalter mitzuteilen, damit dem Reiseveranstalter eine Abhilfe der Vertragswidrigkeit vor Ort ermöglicht wird – sofern dies abhängig vom Einzelfall – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme im Fall einer Expeditionsreise, Bestehen einer Alternative oder einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allfällig damit verbundenen Aufwandes (z.B. Reinigung eines Ersatzraumes, Finden eines Ersatzhotels) möglich oder zweckmäßig ist. Tritt eine Vertragswidrigkeit während der üblichen Geschäftszeiten bei dem Reisevermittler, über den die Pauschalreise gebucht wurde, auf, hat der Reisende diesen von der Vertragswidrigkeit in Kenntnis zu setzen. Dem Reisenden wird, insbesondere aus Beweisgründen, die Schriftform empfohlen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, sofern ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag bekannt gegebenen Notfallnummer mitzuteilen. Eine unterlassene Mängelrüge, sofern Abhilfe vor Ort möglich war und die Rüge auch zumutbar war, hat Auswirkungen auf allfällige Gewährleistungsansprüche des Reisenden. Eine unterlassene Mängelrüge kann auch bei Schadenersatzansprüchen gemäß § 12 Abs 2 PRG als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Mängelrüge bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters. 3.8. Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des geschlossenen Vertrages vereinbarten Entgelte gemäß den Zahlungsmodalitäten vollständig und fristgerecht zu bezahlen. Der Reisende hält den Reisevermittler für den dem Reisevermittler im Fall der Nichtzahlung entstandenen Schaden (vom Reisevermittler geleistete Anzahlungen) schadlos. 3.9. Im Falle der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen iSd § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 Fluggastrechte-VO) oder im Falle des Erhalts von sonstigen Zahlungen und Leistungen von Dienstleistern oder Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Zahlungen des Hotels), hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter über diesen Umstand vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren.
4. Versicherung
4.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollen. Bei wichtigen Dokumenten empfiehlt sich die Erstellung und Verwendung von Kopien – soweit deren Verwendung zulässig ist. Der Diebstahl von Wertsachen kann nicht ausgeschlossen werden und ist idR vom Reisenden selbst zu tragen, als Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos. 4.2. Es wird der Abschluss einer Versicherung (Stornoversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.) empfohlen, welche ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise einen ausreichenden Schutz gewährleistet.
5. Pauschalreisevertrag
5.1. Der Reisende erhält bei oder unverzüglich nach Abschluss eines Pauschalreisevertrages eine Originalkopie der Vertragsurkunde oder eine Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail). Wird der Pauschalreisevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Ausfertigung in Papierform. Bei außerhalb von Geschäftsräumen iSd § 3 Z 1 FAGG geschlossenen Verträgen stimmt der Reisende zu, die Originalkopie oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zu erhalten. 5.2. Die Buchungsunterlagen, Voucher, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen über die geplanten voraussichtlichen Abfahrtszeiten und gegebenenfalls über die planmäßigen Zwischenstopps, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten erhält der Reisende an der von ihm zuletzt bekannt gegebenen Zustell-/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sollten die soeben genannten Dokumente/Papiere Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten iSd 3.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter (vgl. 3.5.) zu kontaktieren.
6. Preisänderungen vor Reisebeginn
6.1. Der Reisevermittler informiert den Reisenden an der von ihm zuletzt bekannt gegebenen Adresse klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) über Preisänderungen iSd § 8 PRG, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat, spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise unter Angabe der Gründe für die Preisänderung.
7. Leistungsänderungen vor Reisebeginn
7.1. Der Reisevermittler informiert den Reisenden an der von ihm zuletzt bekannt gegebenen Adresse klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) über unerhebliche Änderungen des Pauschalreisevertragsinhalts, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er gemäß § 9 Abs 1 PRG einseitig vornimmt. 7.2. Unerhebliche Änderungen sind – im Einzelfall zu beurteilen – geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Inhalt der Leistungen und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern. 7.3. Erhebliche Änderungen können eine substanzielle Minderung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen sein, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist, wenn die Änderungen wesentliche Merkmale der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder die Reiseabwicklung haben. Ob eine Änderung oder Minderung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen erheblich ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art, der Dauer, des Zwecks und des Preises der Pauschalreise sowie der Intensität und Dauer und Kausalität der Änderung und allenfalls der Verschuldung für die Umstände, die zur Änderung geführt haben, zu beurteilen. 7.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG gezwungen, erhebliche Änderungen im obigen Sinne an jenen wesentlichen Merkmalen der Reiseleistungen, die den Charakter und den Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl. § 4 Abs 1 Z 1 PRG), vorzunehmen oder kann er vom Reisenden ausdrücklich bestätigte Festlegungen des Kunden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise gemäß den Bestimmungen des § 8 PRG um mehr als 8 %, kann der Reisende: * Den vorgeschlagenen Änderungen innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgesetzten, angemessenen Frist zustimmen oder * Der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern eine solche vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder * Ohne Zahlung einer Entschädigungspauschale vom Vertrag zurücktreten.
Der Reisevermittler wird den Reisenden in den soeben genannten Fällen an der von ihm zuletzt bekannt gegebenen Adresse klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) über folgende Punkte informieren:
- Die Änderungen der Reiseleistungen und gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise.
- Die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende dem Reiseveranstalter seine Entscheidung mitteilen muss, sowie die Rechtswirkung, wenn der Reisende innerhalb der angemessenen Frist keine Erklärung abgibt.
- Gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem Reisenden wird für seine Erklärung die Schriftform empfohlen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.
8. Haftung
8.1. Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine fehlerhafte, unrichtige oder unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände iSd § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind. 8.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die im Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern diese auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände iSd § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind. 8.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung, oder für die Erbringung einer Leistung, die von ihm nicht vermittelt oder dem Reisenden nicht zur Vermittlung zugesagt wurde, oder nicht für vom Reisenden selbst vor Ort nach Reisebeginn gebuchte Zusatzleistungen. Verstößt der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen gegen seine Informationspflichten oder seine Pflichten betreffend den Insolvenzschutz iSd § 15 Abs 1 und 2 PRG, so haftet er nach den Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des Abschnitts 4 des PRG, die ansonsten nur für Pauschalreisen gelten. 8.4. Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz außerhalb des EWR, so hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter die in Abschnitt 4 des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen, Gewährleistung, Schadenersatz, Beistandspflicht) erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Reisevermittler gemäß § 16 PRG für die Einhaltung der genannten Pflichten.
9. Entgelt des Reisevermittlers
Der Reisevermittler hat für seine Tätigkeiten Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. 9.1. Erstellt der Reisevermittler ein den Informationen des Reisenden entsprechendes Reiseangebot, beträgt das Entgelt (Beratungsentgelt) pro Reiseangebot und pro Interessent: EUR 75. 9.2. Kommt durch den Reisevermittler eine Buchung von Leistungen (z.B. Pauschalreise, Flug oder Hotel) beim jeweiligen Reiseveranstalter oder Dienstleister zustande, beträgt das Entgelt (Serviceentgelt) pro Buchung und pro Reisendem: EUR 35. 9.3. Wünscht der Reisende eine Übertragung des Pauschalreisevertrages auf eine andere Person im Sinne des § 7 PRG, hat der Reisevermittler Anspruch auf die tatsächlichen und nicht unzumutbaren Kosten der Übertragung, jedenfalls aber auf eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 29. 9.4. Für Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Reisenden zurückzuführen sind, hat der Reisevermittler Anspruch auf die tatsächlichen und nicht unzumutbaren Kosten, jedenfalls aber auf EUR 75 (vgl. 3.5.), analog zu § 7 Abs 2 PRG. 9.5. Die von uns in Rechnung gestellten Serviceentgelte und Beratungsentgelte sind zur Gänze zu bezahlen und sind nicht rückerstattbar, auch im Falle einer Stornierung oder eines Reiseabbruchs durch den Leistungserbringer.
10. Zustellung - Elektronischer Schriftverkehr
10.1. Als Zustell-/Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. E-Mail-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich mitzuteilen. Dem Reisenden wird hierfür die Schriftform empfohlen.
Informationen zum gesetzlichen Insolvenzschutz:
Für bei der COLUMBUS Reisen GmbH & Co KG. als zugelassenem Reiseleistungsvermittler im Sinne der Bestimmungen der Pauschalreiseverordnung (PRV, BGBl. II Nr. 260/2018) gebuchte Reisen/Leistungen wurde eine Bankgarantie bei der Erste Bank der österr. Sparkassen AG (Am Belvedere 1, 1100 Wien) für den Insolvenzfall hinterlegt.
Im Insolvenzfall sind sämtliche Ansprüche direkt beim zuständigen Insolvenzabwickler AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich, Linzer Straße 225, A-1140 Wien, telefonisch: +43 1 52503-6853 oder per E-Mail vertragsverwaltung@allianz.com innerhalb von 8 Wochen anzumelden.
Details zur Reiseleistungsvermittler-Zulassung der COLUMBUS Reisen GmbH & Co.KG. können auf der Website https://www.gisa.gv.at/abfrage unter der GISA-Zahl 23950955 abgefragt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsbereich COLUMBUS Congress & Events gültig ab 01.01.2023
I. Gültigkeit und Geltungsbereich 1.1 Für den Geschäftsverkehr des Geschäftsbereiches COLUMUBS Congress & Events der COLUMBUS GmbH & Co.KG – im Folgenden kurz mit „COLUMBUS“ bezeichnet – gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit COLUMBUS, ohne dass es dazu einer weiteren Vereinbarung bedarf. Sämtliche Leistungen von COLUMBUS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in der jeweils gültigen Fassung bei COLUMBUS zur Einsichtnahme auf und sind über die Homepage unter https://www.columbus.at/agb_d abrufbar. COLUMBUS behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern. 1.3. Abweichende Bedingungen oder ergänzende Regelungen (z.B. Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Zahlungsbedingungen) des Kunden sind nicht anwendbar. Sie gelten auch dann nicht, wenn bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Bedingungen oder ergänzende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von COLUMBUS ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. 1.4. Nebenabreden, Vorbehalte, Abänderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstiger Verträge mit COLUMBUS bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. II. Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag 2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot und/oder der Kostenvoranschlag von COLUMBUS bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Angebote von COLUMBUS sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 2.2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch COLUMBUS zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Unterfertigung einer Rahmenprojektvereinbarung) zu erfolgen. 2.3. Hinsichtlich Restaurants und Programmen hat der Kunde eine für die Rechnungsausstellung verbindliche Bestätigung der Teilnehmeranzahl bis spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung
COLUMBUS bekanntzugeben, andernfalls hält der Kunde COLUMBUS für allfällige Schäden und Nachteile schad- und klaglos. 2.4. Kostenvoranschläge von COLUMBUS sind unverbindlich und entgeltlich. Ein Kostenvoranschlag wird von COLUMBUS nach bestem Fachwissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 20% ergeben, so wird COLUMBUS den Kunden darauf hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 4 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Bei Kostenüberschreitungen von weniger als 20% ist ein gesonderter Hinweis nicht erforderlich und kann COLUMBUS diese Kosten dem Kunden in Rechnung stellen. III. Geheimhaltung / Geistiges Eigentum 3.1. Projektkonzepte, Eventideen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge sowie sämtliche sonstigen Unterlagen und Dokumente, die von COLUMBUS erstellt, beigestellt oder durch deren Beitrag entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum von COLUMBUS. 3.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der vereinbarungs- und bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und das „Zur-Verfügung-Stellen“ – einschließlich auszugsweiser Kopien – bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von COLUMBUS. 3.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung der ihm allenfalls aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. IV. Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten 4.1. Die Pflicht zur Leistungsausführung durch COLUMBUS beginnt frühestens, wenn der Kunde alle Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die allenfalls im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund von Kenntnis oder Erfahrung wissen musste. 4.2. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag mit dem Kunden. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. 4.3. Zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführungen durch COLUMBUS gelten vorweg als vom Kunden genehmigt. 4.4. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können von COLUMBUS gesondert in Rechnung gestellt werden. 4.5. Mit der Lieferung „Ab Werk“ gelten gelieferte Waren als abgenommen. 4.6. COLUMBUS ist berechtigt, den Auftrag zum Teil oder in seiner Gesamtheit an Subauftragnehmer weiterzugeben. Die Beauftragung von Subunternehmen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
4.7. Der Kunde hat die Möglichkeit, alle Leistungen von COLUMBUS (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen etc.) vor Auftragserteilung genau zu überprüfen und etwaige Änderungswünsche bekanntzugeben. Mit Auftragserteilung gelten sämtliche von COLUMBUS zu erbringenden Leistungen als vom Kunden genehmigt. 4.8. Der Kunde wird COLUMBUS unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird COLUMBUS von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von COLUMBUS wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.9. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen auf eventuelle bestehende Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) zu prüfen. Der Kunde garantiert insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung seiner zur Verfügung gestellten Unterlagen und hält COLUMBUS diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. COLUMBUS veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. V. Termine 5.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von COLUMBUS schriftlich zu bestätigen. 5.2. Verzögert sich die Leistung von COLUMBUS aus Gründen, die COLUMBUS nicht zu vertreten hat, wie z.B. unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse (höhere Gewalt), insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von COLUMBUS oder dem Kunden zuzurechnender Umstände, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z. B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) in Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben. Sofern solche Verzögerungen mehr als 1 Monat andauern, sind der Kunde und COLUMBUS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 5.3. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Ein Rücktritt vom Vertrag aufgrund des Verzuges der Vertragserfüllung durch COLUMBUS steht dem Kunden nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – zumindest 2 Wochen – zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 5.4. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von COLUMBUS. VI. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1.Preise sind stets in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Die angeführten Preise gelten „Ab Werk“. Verpackungs-. Transport-, Verladungs- und Versandkosten, Zoll, Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. 6.2. COLUMBUS ist berechtigt, die erbrachten (Teil-)Leistungen in Teilrechnungen zu verrechnen. Im Falle von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Die jeweiligen (Teil-)Rechnungsbeträge sind spätestens binnen 14 Tagen ab Rechnungsausstellung fällig. 6.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von COLUMBUS für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. COLUMBUS ist jedoch berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorauszahlungen wie folgt zu verlangen: • 25% des voraussichtlichen Gesamtbetrages nach Auftragsbestätigung, • 40% des voraussichtlichen Gesamtbetrages 3 Monate vor Erbringung der Leistung, • 30% des voraussichtlichen Gesamtbetrages 3 Wochen vor Erbringung der Leistung, • 5% Restbetrag unverzüglich nach Rechnungserhalt sowie nach Erbringung der Leistung. 6.4. Bei Projekten/Gruppen, deren Gesamtumsatz weniger als EUR 40.000,-- beträgt, stellt COLUMBUS eine Tagesrate von mind. EUR 900,-- für „Projekt Management“ und Assistenz während des Aufenthalts in Rechnung. Für Projekte/Gruppen mit weniger als 30 Teilnehmern bzw. deren Gesamtumsatz weniger als EUR 20.000,-- beträgt, stellt COLUMBUS eine Tagesrate von mind. EUR 900,-- für „Projekt Management“ und Assistenz während des Aufenthaltes, sowie eine Bearbeitungsgebühr von EUR 60,-- pro Person für Kommunikation und Koordination in Rechnung. 6.5. Alle Leistungen von COLUMBUS, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle COLUMBUS erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Insbesondere Sonderausgaben, die vom Kunden während einer Veranstaltung gewünscht sind, können vom COLUMBUS gesondert abgerechnet werden. COLUMBUS berechnet hierfür eine Gebühr von 10% der Gesamtsumme. 6.6. Im Falle von Zahlungsverzögerungen entstehen Verzugszinsen im Ausmaß von 12% über dem Basiszinssatz zzgl. EUR 40,- Bearbeitungsgebühr. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, COLUMBUS die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behält sich COLUMBUS hiermit ausdrücklich vor. 6.7. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit COLUMBUS bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist COLUMBUS berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Zahlung durch den Kunden einzustellen. COLUMBUS ist in diesem Fall auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. 6.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen, wie z.B. Rabatte, Abschläge etc. und werden der Rechnung zugerechnet. 6.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von COLUMBUS aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. VII. Vertragsauflösung / Reduktion
7.1. Kündigungen von Aufträgen müssen schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zeitpunkt des Einlangens bei COLUMBUS maßgeblich. Im Falle des Zugangs einer Kündigung werden – sofern in einem schriftlichen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde – folgende Stornierungs- und Reduktionskosten in Rechnung gestellt: Bis 3 Monate vor Veranstaltung: Reduktion: 25% des voraussichtlichen Gesamtbetrages kostenfrei, darüber hinaus 25% Stornogebühr der Gesamtkosten Storno: 25% der Gesamtkosten Bis 2 Monate vor Veranstaltung: Reduktion: 15% des voraussichtlichen Gesamtbetrages kostenfrei, darüber hinaus 45% Stornogebühr der Gesamtkosten Storno: 50% der Gesamtkosten Bis 1 Monat vor Veranstaltung: Reduktion: 10% des voraussichtlichen Gesamtbetrages kostenfrei, darüber hinaus 50% Stornogebühr der Gesamtkosten Storno: 60% der Gesamtkosten Bis 1 Woche vor Veranstaltung: Reduktion: 5% des voraussichtlichen Gesamtbetrages, darüber hinaus 75 % Stornogebühr der Gesamtkosten Storno: 90% der Gesamtkosten Weniger als 1 Woche vor Veranstaltung: Keine Rückerstattung, 100% Stornokosten Der Anspruch auf Ersatz darüberhinausgehender Schäden bleibt unberührt. 7.2. Eine Kündigung nach Beginn der Durchführung eines Auftrags ist unzulässig. COLUMBUS ist berechtigt, von einem Auftrag zurückzutreten, falls zwischen Angebotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Kunden eintreten oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen. In einem solchen Fall behält sich COLUMBUS überdies das Recht vor, alle sonstigen bereits erbrachten Leistungen unverzüglich fällig zu stellen. 7.3. COLUMBUS ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von COLUMBUS weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; VIII. Eigentumsvorbehalt 8.1. Die von COLUMBUS gelieferte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag im Eigentum von COLUMBUS.
8.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn COLUMBUS darüber rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und COLUMBUS der Veräußerung schriftlich zustimmt. Im Falle der schriftlichen Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Kunden bereits jetzt als an COLUMBUS abgetreten und ist COLUMBUS jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. 8.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist COLUMBUS unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. 8.4. Der Kunde hat COLUMBUS von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen; allfällige mit der Durchsetzung der Ansprüche der COLUMBUS erwachsenden Kosten sind vom Kunden zu ersetzen. COLUMBUS ist überdies berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware – soweit für den Kunden zumutbar (z.B. zu gewöhnlichen Geschäftszeiten) – zu betreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, um sie bei unternehmerischen Vertragspartnern, unbeschadet der zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege der Versteigerung bestmöglich zu verwerten. IX. Urheberrecht 9.1. Alle Leistungen von COLUMBUS bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von COLUMBUS und können von COLUMBUS jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- oder Verwertungsrechten an Leistungen von COLUMBUS setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung des von COLUMBUS dafür in Rechnung gestellten Honorars voraus. X. Gewährleistung 10.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei berechtigt beanstandeten Mängeln steht dem Kunden primär nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch COLUMBUS zu, wofür eine angemessene Frist einzuräumen ist. COLUMBUS ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für COLUMBUS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. 10.2. Geringfügige oder sonstige dem Kunden zumutbare Änderungen der Leistungsverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. 10.3. Auftretende Mängel sind bis spätestens 2 Tagen nach Leistung durch COLUMBUS schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Wird die Mängelrüge nicht ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben, so gilt die Leistung als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung innerhalb der vorgenannten Frist nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen, andernfalls die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt gilt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Anfechtung wegen Irrtums auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
10.4. Die Untersuchung der Ware lediglich durch Stichproben gilt nicht als ordnungsgemäße Untersuchung. 10.5. Zum Schadenersatz ist COLUMBUS in allen in Betracht kommenden Belangen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung verjährt innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis. 10.6. Die Haftung von COLUMBUS ist der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. XI. Haftung 11.1. COLUMBUS haftet lediglich für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, ausgenommen Personenschäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung ist auf typischerweise vorhersehbare Schäden beim Kunden beschränkt und der Höhe nach mit den vertraglich vereinbarten und bei Fälligkeit bezahlten Vergütungen für die zugrunde liegenden Leistungen begrenzt. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden wird jedenfalls nicht gehaftet. Jeder Schadenersatzanspruch kann bei sonstiger Verjährung nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf der Waren gerichtlich geltend gemacht werden. 11.2. COLUMBUS erbringt die Leistungen mit größter Sorgfalt, haftet aber nicht für die von Dritten zur Verfügung gestellten bzw. von Dritten bezogenen Leistungen. XII. Schlussbestimmungen 12.1.Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 12.2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. 12.3. Für allfällige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich und wertmäßig für Handelssachen zuständigen Gerichts für Wien, Innere Stadt vereinbart. 12.4. Erfüllungsort ist der Sitz von COLUMBUS.
Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO
1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über
die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
(nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder
als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die
Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer
(Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu
bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne
touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen
verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte,
Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann
auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen
vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am
Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion
hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext
dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler
(Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren
Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn,
Bus, Flugzeug u. Schiff)
und
- der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des
Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit
einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.
(Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro
umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle
wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden
unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung
und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters
entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende
Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen
und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer
(Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden,
kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung
vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt
mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus
der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine
Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung
verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von
Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind
beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören
nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters
oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen,
sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich
nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den
Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland
in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber
hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und
gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf
Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren,
soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden
können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser
Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit
übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung
eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit
Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,
Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung
des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter
Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils
vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des
jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen
darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.
Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von
gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
einer entsprechenden Information des Kunden und
Ausfolgung der Reis edokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen,
Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und
vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von
Änderungen der vereinbarten Leistung und des
vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen,
Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm
vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der
Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger. 4. Leistungsstörungen Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet. B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht. 1. Buchung/Vertragsabschluß Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. 2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen. 2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten. 2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. 3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. 4. Reisen mit besonderen Risken Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. 5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen 5.1. Gewährleistung Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. 5.2. Schadenersatz Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren. 5.3. Mitteilung von Mängeln Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen. 5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. 6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu s ichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend g emacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. 7. Rücktritt vom Vertrag 7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise a) Rücktritt ohne Stornogebühr Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. b) Anspruch auf Ersatzleistung Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen. c) Rücktritt mit Stornogebühr Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze: 1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10% ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................25% ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................50% ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................65% ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............85% des Reisepreises. 2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge) bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10% ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................15% ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................20% ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................30% ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............45% des Reisepreises. Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen. Rücktrittserklärung Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies - mittels eingeschriebenen Briefes oder - persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun. d) No-show No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reis epreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden. 7.2. Rücktritt des Veranstalters vor A ntritt der Reise a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: - bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, - bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, - bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten. Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen. b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw. c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu. 7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 8. Änderungen des Vertrages 8.1. Preisänderungen Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). 8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten. 9. Auskunftserteilung an Dritte Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben. 10. Allgemeines Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
-
AGB Reiseveranstalter 458.47kb
-
AGB Reisevermittler 226.3kb
-
AGB Congress & Events 166.78kb
-
Allgemeine Reisebedingungen 23.28kb